Aufwendungen für ein (noch) nicht vermietetes Objekt können berücksichtigt werden, wenn anhand der objektiven Umstände festzustellen ist, dass der Steuerpflichtige den Ent-schluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst und später nicht wieder aufgegeben hat. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.01.2007 (nunmehr veröffentlicht) ist das Fehlen einer vorübergehenden Nutzung für die Annahme einer vorübergehenden Einkunftserzielungsabsicht nicht zwingend ausgeschlossen.