Leistungsort bei Grundstücken

15. Juni 2010 | Erstellt von | in Kategorie: Umsatzsteuer - Vorschriften | Quelle: vsh-dl.de
Unter die Bestimmung des Belegenheitsorts fällt auch die Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken. Nach dem neuen BMF-Schreiben vom 14.06.2010 ist jedoch die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen usw. nicht davon erfasst. Nur wenn die Vermittlungsleistung an Nichtunternehmer erbracht wird, bestimmt sich der Leistungsort nach dem Belegenheitsprinzip. Bei der Vermittlung dieser Leistungen an Nichtunternehmer fällt auch die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern usw. unter das Belegenheitsprinzip. Bei Leistungen an einen Unternehmer oder an eine gleichgestellte juristische Person richtet sich der Leistungsort künftig nach der Grundregel, das heißt, nach dem Sitzort des Leistungsempfängers. Das neue BMF-Schreiben ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2010 ausgeführt werden.
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