Buchhaltungshonorar
Dienstleistungen für kaufmännische Finanzbuchhaltung und Lohnabrechnungen gemäß den Vorschriften des § 6 Absatz 3 und 4 Steuerberatergesetzes. Zusätzlich auf Wunsch die Erstellung von Webseiten für ihr Unternehmen ( Webdesign ). Wir möchten Ihnen auf diesen Seiten hilfreiche Tipps und Informationsmaterial zur Verfügung stellen, die für ihre gewerbliche Unternehmertätigkeit nützlich sein werden. Sukzessive werden wir diese Informationseite mit wichtigen Neuerungen für Sie ergänzen.
Damit Sie sich von der Preisstruktur unseres Unternehmens ein kurzen Überblick verschaffen können bieten wir bei folgenden Jahresumsätzen ihres Unternehmens pauschale Preismodelle an, bei maximal 60 erfassten EDV-Buchungssätzen. Bei weiteren Preisanfragen bitte wir Sie uns telefonisch unter der TELEFONNUMMER 0341 – 46 39 250 zu kontaktieren.




Erst auf Druck des Bundeskartellamtes, das die Behinderung des Wettbewerbs anmahnte, beschloss die BStBK auf der Sitzungsversammlung am 21. Dezember 2004 die Änderung des § 7 BOStB. Der Wortlaut wurde dahingehend geändert, dass eine freie Mitarbeit möglich ist, solange dies unter der Anleitung des Steuerberaters erfolgt. Somit kann jeder als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater beschäftigt werden; an eine bestimmte formale Qualifikation ist dies nicht mehr gebunden. Festzuhalten gilt, dass eine freie Mitarbeit nicht mit einem Kooperationsmodell wie einer Bürogemeinschaft verwechselt werden darf. Der freie Mitarbeiter tritt nach außen hin nicht in Erscheinung. Die Rechnungsstellung gegenüber dem Mandanten erfolgt durch den Steuerberater. Der freie Mitarbeiter stellt seine Leistung wiederum dem Steuerberater in Rechnung. [Quelle: BBH Informationsbrief 02/2005]

